Für psychisch kranke und behinderte Menschen sieht das Sozialrecht eine Vielzahl von Hilfen vor, wobei ausdrücklich betont wird, dass den besonderen Bedürfnissen dieses Personenkreises Rechnung zu tragen ist (§ 27 Abs. 1 SGB V, § 10 Abs. 3 SGB IX).
Das sozialrechtliche Gefüge mit den gesetzlichen Regelungen, dazugehörigen Verordnungen sowie Richtlinien und Empfehlungen ist jedoch insgesamt so komplex, dass nur Wenige einen Überblick über das gesamte System haben.
Die Beratung und Information zu den Rechtsansprüchen ist eine Aufgabe der jeweiligen Leistungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Sozialamt, Integrationsamt, usw.).
Für die Beratung und Unterstützung von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihren Vertrauenspersonen (und hierzu gehören die Angehörigen) über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe wurden die Rehabilitationsträger verpflichtet, gemeinsame Servicestellen zu schaffen.
Die Umsetzung dieser Vorgabe geht zwar dem „Türschild“ nach zügig voran (vielfach bei den Rentenversicherungsträgern), aber vor Ort gibt es meistens auch weiterhin noch die „Servicestellen“ der jeweiligen Rehabilitationsträger (Kranken-, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Sozial- und Jugendhilfeträger). Manche Sozialleistungen, auf die ein psychisch kranker Mensch grundsätzlich Anspruch hat, hängen aber von der Verfügbarkeit dieser Leistungen vor Ort ab.
Dies gilt z.B. für Einrichtungen zur Rehabilitation, von denen es bundesweit nur relativ wenige gibt. Bei Fragen zur regionalen Verfügbarkeit von Einrichtungen und Diensten wenden Sie sich am besten an die Sozialpsychiatrischen Dienste, die es fast überall gibt und die in der Regel einen guten Überblick über das regionale Hilfeangebot haben (sollten). Des Weiteren gibt es in den meisten Regionen inzwischen einen Psychiatriekoordinator, der von Berufs wegen einen Überblick haben muss. Teilweise gibt es auch „Psychosoziale Adressbücher“ oder „Wegweiser“. (Siehe auch "Das Versorgungssystem")
Elemente des sozialen Sicherungssytems
Die wichtigsten Elemente der sozialen Sicherung bei einer psychischen Erkrankung oder Behinderung sind die folgenden:
Bei Krankheit:
Bei (drohender) Behinderung:
Hilfen bei Pflegebedürftigkeit (nach dem Pflegeversicherungsgesetz)